DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer, Forscher und Studenten
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 sind die an Lehrer und Forscher entrichteten Vergütungen im Gastland während der Dauer von höchstens 2 Jahren befreit, wenn
die Lehrer und Forscher im Entsendestaat in dem Zeitpunkt ansässig sind, in dem sie sich ins Gastland begeben oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt lediglich die Ausübung einer Lehrtätigkeit, das Halten von Vorlesungen oder die Ausübung einer Forschungstätigkeit an einer Universität, einer Hochschule, einer Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung des Gastlandes bezweckt,
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Abs. 1 genannten Rechtsträgers oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs erfolgt, und
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Hervorzuheben ist, daß nach Abs. 1 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein muß. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Herkunftsland ansässig war (vgl. Vogel, DBA, Anm. 14 zu Art. 20; Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Anm. 39 zu Art. 20 MA; Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA, hrsg. von Arthur Andersen & Co Gm...