DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Indonesien entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, in dem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für die Aktivvergütungen als auch Pensionen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
2Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Indonesien regelt in geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sogenannter Ortskräfte.
3Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Indonesien greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
4Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien und das Protokoll zu Art. 19 erweitern den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf Vergütungen aus öffentlichen Entwicklungshilfeprogrammen und Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
5Nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Indonesien hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch für Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden. Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tätigkeitsvergütungen (Art. 15 DBA-Indonesien vg...