DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 DBA-Indonesien entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Geregelt wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Allerdings wird dieses Besteuerungsrecht nicht entsprechend dem OECD-MA ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen, sondern auch dem Quellenstaat zuerkannt. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich damit ausschließlich aus der Methodenregelung des Art. 23 DBA-Indonesien. Entsprechend dem OECD-MA besteht besteht ein Vorrang des Kassenstaatsartikels, so daß begünstigte Ruhegehälter im öffentlichen Dienst dem Kassenstaatsprinzip unterliegen. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich für Ruhegehälter, die auf einer frühen Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art beruhen. Durch die Rückverweisung in Art. 19 Abs. 2 DBA-Indonesien auf die Anwendung des Art. 18 bleibt es hier bei der grundsätzlichen Möglichkeit sowohl der Quellen- als auch der Wohnsitzbesteuerung.
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen mangels Einbeziehung in den Katalog des Art. 18 unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Indonesien.
2. Betroffene Vergütungen
3Es muß s...