DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 15 DBA Indonesien ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit zu. Absatz 1 geht grundsätzlich von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat aus. Wird die Arbeit im „anderen Vertragsstaat” ausgeübt, hat dieser das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip, vgl. Art. 15 OECD-MARn. 2 ff.). Das Besteuerungsrecht fällt jedoch nach Absatz 2 – in Durchbrechung des Arbeitsortsprinzips – an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Absatz 3 enthält eine Spezialregelung für die Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen.
2Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem Vertragsbild des OECD-MA. Eine wesentliche Abweichung besteht bei der 183-Tage-Regelung des Absatzes 2. Hier wird nicht auf einen „verschiebbaren Zwölfmonatszeitraum”, sondern auf das Steuerjahr abgestellt (siehe im einzelnen Rn. 8 ff.). Daneben ist auf eine Abweichung bei der Spezialregelung für Schiffs- und Flugzeugbesatzungen in Absatz 3 hinzuweisen. Während das OECD-MA das Besteuerungsrecht (des Quellenstaates) dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schiffahrt bzw. Luftschiffahrt betreibenden Unterne...