Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 14 Selbständige Arbeit

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 14 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat

  • durch eine dort belegene feste Einrichtung erzielt werden, oder

  • der Tätige sich im anderen Vertragsstaat während des betreffenden Steuerjahrs (1. 1. bis 31. 12.) mehr als 120 Tage aufhält (vgl. hierzu BMF BStBl I 1996 S. 100 Tz. II.2.).

Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 16 und 17, die insoweit dem Art. 14 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.).

2Art. 14 entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 2 – sachlich dem OECD-MA; die Aufenthaltsklausel entspricht der in den DBA mit Entwicklungsländern üblichen Regelung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 52).

3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c.

4Da unter „Person” i. S. des Abkommens auch Gesellschaften fallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d), ist Art. 14 grundsätzlich auch auf die selbständige Tätigkeit einer Gesellschaft anwendbar (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 16).

5Die aus Indonesien bezogenen Einkünfte i. S. des Art. 1...

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