DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 DBA-Indonesien entspricht inhaltlich Art. 13 OECD-MA. Es gilt nur die Einschränkung, daß sich Art. 13 Abs. 3 DBA-Indonesien – anders als das OECD-MA – nicht auf Veräußerungsgewinne bei Betrieben der Binnenschiffahrt bezieht. Derartige Gewinne würden damit unter Art. 13 Abs. 2 DBA-Indonesien fallen.