DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht weitgehend der Regelung über die Besteuerung von Zinsen im OECD-MA.
2In Abs. 1 ist nicht nur geregelt, daß Zinsen im Staat des Empfängers besteuert werden können, sondern auch, daß dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zusteht, das auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen begrenzt ist.
3Abschnitt 3 des Protokolls enthält eine Sonderregelung bezüglich der Höhe des Besteuerungsrechts im Quellenstaat. Bei Einkünften aus Rechtsbeziehungen mit Gewinnbeteiligung entfällt eine Beschränkung der Quellenbesteuerung in Deutschland als Quellenstaat und kann mithin der volle nationale Quellensteuersatz erhoben werden, wenn die gezahlten Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abgezogen werden können.
4In Abs. 2 werden bestimmte qualifizierte Zinsempfänger von der Besteuerung im Quellenstaat ausgenommen.
5Abs. 3 regelt, daß die Befreiung bestimmter qualifizierter Zinsempfänger durch Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten auf andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger ausgedehnt werden kann.
6Der Ausdruck „Zinsen” ist in Abs. 4 bestimmt. Die Bestimmung des Ausdrucks „Zinsen” entspricht im ersten Teil der des OECD-MA, im zweiten Teil wird der Ausdruck „Zinsen” ...