DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Ähnlich dem OECD-MA ist in Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, daß der Staat, in dem der Empfänger der Dividenden ansässig ist, diese besteuern darf. Gleichzeitig wird in diesem Absatz geregelt, daß der Quellenstaat ebenfalls Dividenden besteuern darf. Schachteldividenden dürfen im Quellenstaat mit 10 v. H. der Bruttoerträge besteuert werden, Dividenden im Steuergesetz mit 15 v. H.
2Abschnitt 3 des Protokolls enthält eine Sonderregelung bezüglich der Höhe des Besteuerungsrechts im Quellenstaat. Bei Einkünften aus Rechtsbeziehungen mit Gewinnbeteiligung entfällt eine Beschränkung der Quellenbesteuerung in Deutschland als Quellenstaat und kann mithin der volle nationale Quellensteuersatz erhoben werden, wenn die gezahlten Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abgezogen werden können.
3Der Ausdruck „Dividenden” ist in Abs. 2 ähnlich wie im OECD-MA bestimmt. Die Vorschrift ist insoweit weiter gefaßt, als unter Bezug auf das nationale Recht des Quellenstaats auch alle anderen Einkünfte zu den Dividenden gehören, die nach dem Recht dieses Staates den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Dies bedeutet, daß innerstaatliche Fremdfinanzierungsregelungen, wie die d...