DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Der Wortlaut dieser Regelung entspricht vollständig demjenigen in Art. 9 OECD-MA. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.
2Das DBA-Indonesien sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art 9 OECD-MA Rn. 203, 204). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.).
3Eine Berichtigungsvorschrift ist auch in der Regelung für die Zinsen (Art. 11 Abs. 7) und für die Lizenzgebühren (Art. 12 Abs. 6) enthalten. Danach können Leistungen, die aufgrund „besonderer Beziehungen” übersteigert sind, berichtigt werden. Diese Regelung ist gegenüber Art. 9 als lex specialis anzusehen und genießt deshalb Vorrang (so auch Vogel, DBA, 3. Aufl., Rz. 109 zu Art. 11).
4Diese Berichtigungsvorschriften sind sowohl enger als auch weiter gefaßt als Art. 9 OECD-MA. Sie sind aufgrund der Wortfassung „besondere Beziehungen” weiter gefaßt, weil sie auch „verwandtschaftliche Beziehungen und ganz allgemein jede Interessengemeinschaft” mit einbeziehen (Nr. 34 OECD-MK zu Art. 11). Außerdem werden jedwede...