DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist wörtlich identisch mit Art. 6 OECD-MA 1977.
2Im Gegensatz zum DBA von 1977 gelten Farmen und Plantagen nicht mehr grundsätzlich als Betriebsstätten. Das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates bleibt folglich auch dann aufrechterhalten, wenn eine Farm oder Plantage nicht die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt (vgl. Sepp, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, DBA Indonesien Art. 6 Rn. 15).
3Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat
4Art. 23 Abs. 1a) Sätze 1 und 2 sehen grundsätzlich eine Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt vor.
5Nach Art. 23 Abs. 1d) aa) steht die Steuerbefreiung in Deutschland unter dem Vorbehalt einer Aktivitätsklausel. Wird die Aktivitätsklausel nicht erfüllt, so wird die Steuerbefreiungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt. Die Aktivitätsklausel greift jedoch nur dann ein, wenn das unbewegliche Vermögen einer Betriebsstätte in Indonesien zuzuordnen ist (ebenso: Sepp, ebenda, Art. 6 Rn. 1).
6; 7Einstweilen frei
2. Indonesien ist Wohnsitzstaat
8Nach Art. 23 Abs. 2 wendet Indonesien als Wohnsitzstaat die Methode der begrenzten Steueranrechnung an.
9Einstweilen frei