DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1. Allgemeines
1Die Definition der Betriebsstätte in Art. 5 DBA-Indonesien ist in ihrem Aufbau dem Art. 5 OECD-MA angeglichen, weist aber inhaltlich einige wesentliche Unterschiede auf. Diese betreffen die Dauer einer Bau- und Montagebetriebsstätte (Abs. 3), den sog. lagerhaltenden Vertreter (Abs. 5b) und den Versicherungsvertreter (Abs. 6). Im übrigen kann die Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA herangezogen werden.
2. Bau- und Montagebetriebsstätten
2Bei Bauausführungen oder Montagen wird eine Betriebsstätte bereits nach einer Dauer des einzelnen Projekts von mehr als 6 Monaten angenommen, während das OECD-MA eine Dauer von mehr als 12 Monaten voraussetzt.
3. Vertreterbetriebsstätten
3In Art. 5 Abs. 5b) enthält das DBA-Indonesien eine dem UN-MA entsprechende Vorschrift zum sog. lagerhaltenden Vertreter. Danach führt die Tätigkeit eines Vertreters auch dann zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn dieser zwar nicht über eine Abschlußvollmacht verfügt, er aber für das Unternehmen ein Lager von Gütern und Waren unterhält, aus dem er regelmäßig Auslieferungen vornimmt. Selbst wenn also der Vertreter nur eine vermittelnde Aufgabe hat und selbst mangels Vollmacht für das Unternehmen keine Abschlüsse für das Unternehmen tätigt, er aber gleichzeitig ...