DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Artikel 2 DBA-Indonesien entspricht im wesentlichen dem Wortlaut von Artikel 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Artikel 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Die allgemeine Definition des sachlichen Geltungsbereichs in Abs. 1 entspricht wörtlich dem OECD-MA. Das gilt auch für die Definition der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens konkretisieren.
3Abs. 4 Satz 1 beschränkt die Regelung bezüglich der nach Abkommensunterzeichnung zusätzlich oder ersatzweise erhobenen Steuern auf die in Abs. 3 genannten Steuern vom Einkommen. Diese Einschränkung schließt eine Einbeziehung von Steuern aus, die als Ersatz für eine im Unterzeichnungszeitpunkt bestehende Einkommensteuer erhoben wird, sofern diese nicht in Abs. 3 aufgelistet ist. Weiterhin gilt die Folgesteuerregelung nicht für Vermögensteuern. Eine Vermögensteuer, die gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art wie die im Zeitpunkt der Unterzeichnung erhobene deutsche Vermögensteuer ist, fiele nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.
4Die in Abs. 4 Satz 2 geregelte Unterrichtungspflicht...