DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen:
Literatur: International Bureau of Fiscal Documentation, South East Asian tax handbook, Amsterdam, 1997, Müller, Das Steuersystem Indonesiens, IWB 1994, F. 6 Gr. 2 S. 27.
1Art. 1 entspricht wörtlich dem OECD-MA.
2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuß der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutzes kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b.
4Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff. Da das Abkommen unter dem Ausdruck „Person” nur natürliche Personen und Gesellschaften versteht – vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d –, sind Personengesellschaften selbst nicht abkommensberechtigt, es sei denn, daß sie nach dem jeweiligen nationalen Recht als Rechtsträger behandelt werden, die für Zwecke der Besteuerung juristischen Personen gleichgestellt werden; letzteres gilt für Indonesien (vgl. Art. 3 Rn. 5).