DBA-Kommentar
2024
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Vorbemerkung DBA Indonesien
Vorbemerkung
1Das nachfolgend kommentierte DBA-Indonesien vom ist bereits das zweite DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien. Es wurde in Bonn unterzeichnet, trat am in Kraft und löste damit das Vorgängerabkommen vom ab. Durch den Abschluß des neuen DBA wurde eine Anpassung an die Entwicklungen im nationalen Steuerrecht beider Vertragsstaaten, an die Entwicklungen in der internationalen Steuerpolitik – insbesondere in der deutschen Steuerpolitik im Verhältnis zu Entwicklungsländern – und an das OECD-Modell 1977 vorgenommen, um auf diese Weise dem Abkommensziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung besser als zuvor gerecht zu werden. So wurde die Quellenbesteuerung von Zahlungen für technische Dienstleistungen auf den Steuersatz von 7,5 % gesenkt (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c). Aufgehoben wurde die Quellenbesteuerung von Zinsen in Indonesien, die im Rahmen von Hermesgesicherten Darlehen gezahlt wurden (Art. 11 Abs. 2 Buchst. b). Ferner wurde die Quellenbesteuerung von Betrieb...