DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 25 DBA Indien sind die bilateralen Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Anwendung des Abkommens geregelt.
2Die Art. 25 Abs. 1 und 2 DBA Indien beschreiben die Einleitung sowie die Durchführung des Verständigungsverfahrens zur Lösung konkreter Einzelfälle. Der Antrag auf die Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist regelmäßig bei den zuständigen Behörden des Ansässigkeitsstaates der betreffenden Person zu stellen.
3Art. 25 Abs. 3 DBA Indien regelt die Durchführung von Konsultationsverfahren zwischen Deutschland und Indien zur behördlichen Klärung von abstrakten Fragen der Auslegung und Anwendung des Abkommens.
4Art. 25 Abs. 4 DBA Indien ermöglicht behördliche Regelungen zur Anwendung der Abkommensbestimmungen zur Befreiung oder Ermäßigung von Steuern.
5In Art. 25 Abs. 5 DBA Indien sind schließlich allgemeine Verfahrensgrundsätze geregelt, wonach den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Erzielung von Einigungen in den Streitbeilegungsverfahren des Art. 25 DBA Indien ermöglicht wird, unmittelbar miteinander in Kontakt zu treten.
6–8Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
9Art. 25 DBA Indien stimmt hinsichtlich der Absätze 1–3 u...