DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Diskriminierungsverbote in Art. 24 DBA Indien verfolgen einen von den Verteilungsnormen im Abkommen abweichenden Regelungszweck. Die Vorschrift setzt Maßstäbe für die Ausgestaltung des nationalen Steuerrechts in Deutschland und Indien, welche die Herausbildung und Festigung der gemeinsamen steuerrechtlichen Wertvorstellungen in beiden Ländern stützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im zwischenstaatlichen Geschäftsverkehr nachhaltig fördern sollen.
2Art. 24 Abs. 1 DBA Indien regelt das Verbot der steuerlichen Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
3Art. 24 Abs. 2 DBA Indien enthält das Diskriminierungsverbot bei der Besteuerung von Betriebsstätten.
4Art. 24 Abs. 3 DBA Indien verbietet die steuerliche Diskriminierung von grenzüberschreitenden Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten (sog. „Schuldnerdiskriminierungsverbot“).
5Art. 24 Abs. 4 DBA Indien verhindert die steuerliche Diskriminierung von Beteiligungen an Unternehmen, die von ausländischen Anteilseignern gehalten werden.
6–8Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
9Eine dem Art. 24 DBA Indien entsprechende Regelung zur Gleichbehandlung ist auch im OECD-MA enthalten. Mit A...