DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA Indien enthält den Grundsatz, dass Vergütungen im sogenannten Kassenstaat besteuert werden, wenn diese an natürliche Personen aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaates für diesem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden. Die Vorschrift schränkt im Wesentlichen den Anwendungsbereich für Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit gem. Art. 15 Abs. 1 DBA Indien ein, der das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zuordnet.
2In Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA Indien ist eine Ausnahme von dem Grundsatz in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA Indien geregelt, die dem anderen Staat unter bestimmten Voraussetzungen das Besteuerungsrecht zuordnet. So müssen die öffentlichen Dienste dort, d. h. im anderen Vertragsstaat tatsächlich geleistet worden sein, die natürliche Person muss dort ansässig und entweder Staatsangehöriger dieses Staates oder nicht ausschließlich aufgrund der Erbringung der Dienste dort ansässig geworden sein.
3Das Grundsatz-Ausnahmeverhältnis besteht auch für die Ruhegehälter. Daher hat der Kassenstaat gem. Art. 19 Abs. 2 Buchst. a DBA Indien dem Grunde nach das Besteuerungsrecht für die ...