DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 13 Abs. 1 DBA Indien der Vorschrift wird das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen entsprechend dem sog. Belegenheitsprinzip dem Belegenheitsstaat zugeordnet.
2Art. 13 Abs. 2 DBA Indien erfasst Veräußerungsgewinne aus beweglichem Vermögen, welches entweder Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist (Betriebsstättenprinzip) oder zu einer festen Einrichtung gehört, die der selbständigen Arbeit dient. In beiden Fällen hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht.
3Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Fahrzeuge dient, sind in Art. 13 Abs. 3 DBA Indien geregelt. Hiernach richtet sich das Besteuerungsrecht an diesen Gewinnen nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens.
4Abweichend von der üblichen (deutschen) Abkommenspraxis wird das Besteuerungsrecht bei der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft gem. Art. 13 Abs. 4 DBA Indien dem Quellenstaat, d. h. dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, zugeordnet.
5Die Auffangklausel in...