DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 4 DBA Indien ist eine Legaldefinition des Begriffs „Ansässigkeit“ enthalten. Die Ansässigkeit präzisiert neben dem Betriebsstättenbegriff im System der internationalen Ertragsbesteuerung das Konkurrenzverhältnis zwischen der Welteinkommensbesteuerung im Ansässigkeitsstaat und der Quellenbesteuerung im Quellenstaat. Die Ansässigkeit ist erforderlich, um den subjektiven Anwendungsbereich des Abkommens nach Art. 1 DBA Indien zu eröffnen und somit die Abkommensberechtigung einer Person festzulegen. Darüber hinaus werden etwaige Doppelansässigkeiten nach der sog. Tie-Breaker-Rule beseitigt. So wird in Art. 4 Abs. 1 DBA Indien festgelegt, dass eine natürliche oder nicht-natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig ist, wenn sie aufgrund spezifischer Merkmale in diesem Vertragsstaat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zudem wird in Art. 4 Abs. 2 DBA Indien (für natürliche Personen) und Art. 4 Abs. 3 DBA Indien (für nicht-natürliche Personen) festgelegt, wie im Falle einer Doppelansässigkeit die Besteuerungskollision mittels Fiktion des Ansässigkeitsstaates aufgehoben wird.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 4 DBA Indien entspricht in seiner Struktur weitestgehend dem OECD-MA. Abweichungen gegen...