DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 17 DBA Großbritannien umfasst neben Ruhegehältern auch Renten und ähnliche Verpflichtungen, während Art. 18 OECD-MA 2017 nur Ruhegehälter umfasst. Art. 17 Abs. 2 bis 5 DBA Großbritannien haben in Art. 18 OECD-MA 2017 keine Entsprechung, sind jedoch an Art. 17 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 der deutschen Verhandlungsgrundlage angelehnt.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1
2Art. 17 Abs. 1 DBA Großbritannien weist das ausschließliche Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, an den Ansässigkeitsstaat zu.
3Da Art. 17 Abs. 1 DBA Großbritannien anders als Art. 18 OECD-MA 2017 auch Renten umfasst, setzt Art. 17 Abs. 1 DBA Großbritannien nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass die unter Art. 17 Abs. 1 DBA Großbritannien fallenden Einkünfte für eine frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden müssen. Im abkommensrechtlichen Zusammenhang sind Ruhegehälter jedoch als Zahlungen zu verstehen, die der Versorgung eines Arbeitnehmers dienen. Eine Legaldefinition des Rentenbegriffs enthält Art. 17 DBA Großbritannien in Abs. 5.
II. Abs. 2 bis Abs. 5
4Art. 17 Abs. 2 bis 5 DBA Großbritannien sind an Art. 17 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 der deutschen Verhandlungsgrundlage angelehnt.