DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Künstler und Sportler
Erläuterungen
1Art. 16 DBA Großbritannien behandelt die Einkünfte, die durch Künstler und Sportler erzielt werden. Art. 16 Abs. 1 und 2 DBA Großbritannien entsprechen weitgehend Art. 17 Abs. 1 und 2 OECD-MA 2017. Im Gegensatz zu Art. 17 OECD-MA 2017 ist Art. 16 DBA Großbritannien nicht nur vorrangig gegenüber den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit (Art. 14 DBA Großbritannien), sondern auch zusätzlich vorrangig gegenüber Unternehmensgewinnen (Art. 7 DBA Großbritannien) anzuwenden.
2Die Regelung des Art. 16 Abs. 3 DBA Großbritannien ist im OECD-MA 2017 nicht enthalten und stellt eine Ausnahme von den Grundsätzen des Art. 16 Abs. 1 und 2 DBA Großbritannien dar.