DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 8 DBA Großbritannien enthält nur Regelungen für die internationale Seeschifffahrt und Luftfahrt, nicht jedoch für den Binnenverkehr. Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 DBA Großbritannien entsprechen weitgehend Art. 8 Abs. 1 und 2 OECD-MA 2017. Die Regelungen zum Binnenverkehr wurden im Musterabkommen nunmehr gestrichen. Art. 8 Abs. 2 DBA Großbritannien ist eine Sonderregelung, die keine Entsprechung im OECD-MA 2017 hat.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1
2Art. 8 Abs. 1 DBA Großbritannien weist das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt. Es entspricht damit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA 2017.
II. Abs. 2
3Abs. 2 ist eine Sonderregelung des DBA Großbritannien, die das OECD-MA 2017 nicht enthält und erweitert den Anwendungsbereich von Abs. 1 auf Gewinne aus der Vermietung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen (Buchst. a) und Gewinne aus der Nutzung, Wartung oder Vermietung von Containern.
III. Abs. 3
4Abs. 3 entspricht Art. 8 Abs. 2 OECD-MA 2017, enthält jedoch die Klarstellung, dass dem Beteiligten nur der Anteil an den Gewinnen zugewiesen wird, der ihm entsprechend der Beteiligung an der gemeinsamen Aktivität zugerechnet wird.