DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
1Art. 6 DBA Großbritannien regelt die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Die Norm entspricht sehr weitgehend Art. 6 OECD-MA 2017.
2Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 DBA Großbritannien gehören zum unbeweglichen Vermögen auch das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen. Zu beachten ist, dass der deutsche Wortlaut „und anderen natürlichen Ressourcen“ im DBA Großbritannien vom Wortlaut „und anderen Bodenschätzen“ im OECD-MA abweicht. Der Begriff „natürliche Ressourcen“ ist weitergehend als der Begriff „Bodenschätze“, da natürliche Ressourcen auch Solar-, Wind- und Wasserkraft umfassen. Zu beachten ist, dass sowohl das DBA Großbritannien als auch das OECD-MA in ihrer englischen Fassung den Begriff „natural resources“ verwenden, so dass es hier keine Abweichungen gibt.