DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 1 DBA Großbritannien entspricht wörtlich Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017 und regelt den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Demnach ist das Abkommen nur für Personen anwendbar, die in einem der beiden Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (doppelte Ansässigkeit). Zu den Begriffsbestimmungen siehe Art. 3 Abs. 1 Buchst. d („Person“), Buchst. e („Gesellschaft“ als Unterkategorie von „Person“) und Art. 4 („Ansässigkeit“) DBA Großbritannien.
2Art. 1 OECD-MA 2017 verfügt seit 2017 über zwei weitere Absätze zur Regelung des Besteuerungsrechts hybrider Rechtsformen im Einklang mit dem OECD Partnership Report 1999. Da Deutschland im Abstimmungsprozess zum Multilateralen Instrument (MLI) entschieden hat, eine entsprechende Regelung nicht in seine DBA aufzunehmen, wird das MLI insoweit auch nicht zu einer Anpassung des DBA Großbritannien führen. Ohnehin stellt das DBA Großbritannien gegenwärtig kein vom MLI „erfasstes Steuerabkommen“ dar, da das Vereinigte Königreich das deutsch-britische DBA bisher nicht für den Anwendungsbereich des MLI vorgesehen hat.
3Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem sog. „Brexit“, ist das Recht der Europäischen Union sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vereinigten Königreich nicht mehr u...