DBA-Kommentar
2024
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Artikel XXI Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Die Gleichbehandlungsklausel des Art. XXI, DBA-Griechenland entspricht weitgehend Art. 24 OECD-MA.
2Es fehlt allerdings eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Klausel, mit der der Anwendungsbereich der Nicht-Diskriminierungsregel auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten erweitert wird, die in einem Drittstaat ansässig sind. Da das DBA-Griechenland jedoch keine Art. 1 OECD-MA entsprechende Einschränkung seiner Anwendung auf in den Vertragsstaaten ansässige Personen vorsieht, ergibt sich der gleiche Regelungsinhalt wie bei Art. 24 Abs. 1 OECD-MA. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die in Drittstaaten ansässig sind, können sich auch auf Art. XXI Abs. 1 des DBA-Griechenland berufen.
3Eine Art. 24 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Klausel zur Gleichbehandlung bei der Abzugsfähigkeit von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten bei grenzüberschreitenden Zahlungen von Unternehmen fehlt im DBA-Griechenland. Regelmäßig dürften hier jedoch die Klauseln des Art. XXI Abs. 5, Abs. 1 und Abs. 6 zu einer Nicht-Diskriminierung führen.