DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel XVIII Diplomaten und Konsularbeamte
Erläuterungen
1Der Wortlaut des Art. XVIII weicht von der Fassung des OECD-MA 1963 ab. Ein möglicher Grund mag darin liegen, daß mit den Verhandlungen über das DBA vor der Veröffentlichung des OECD-MA begonnen wurde. Nach Sinn und Zweck entspricht Art. XVIII dem Art. 27 OECD-MA. Zu den Einzelheiten wird deshalb auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA hingewiesen.
2Die fehlende Begrenzung der Vorschrift auf den Vorrang der steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen ist materiell-rechtlich unbeachtlich, da nur die steuerlichen Vorschriften der Völkerrechtsgewohnheiten und der besonderen Übereinkommen in Konkurrenz zu den Regelungen des DBA stehen.