DBA-Kommentar
2024
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Artikel XIV Hochschullehrer
Erläuterungen
1Die an Hochschullehrer aus einem Vertragsstaat entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert und
der Aufenthalt eine Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität bezweckt.
2; 3Einstweilen frei