DBA-Kommentar
2024
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Artikel XI Einkünfte aus Arbeit
Erläuterungen
I. Übersicht, Begriffsdefinitionen
1Art. XI DBA-Griechenland faßt in einem Artikel Regelungen über die Besteuerung der Einkünfte aus Arbeit zusammen, die im OECD-MA in unterschiedlichen Artikeln geregelt sind, nämlich in
Art. XI Abs. 1 Satz 1, 2 = Art. 14 OECD-MA: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Art. XI Abs. 2, 3, 5 und 6 = Art. 15 OECD-MA: Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Art. XI Abs. 4 = Art. 16 OECD-MA: Einkünfte aus der Tätigkeit als Aufsichts- oder Verwaltungsrat
Art. XI Abs. 1 Satz 3 = Art. 17 OECD-MA; Einkünfte als Künstler oder Sportler
2Die Mehrzahl der in Art. XI DBA-Griechenland verwandten Begriffe ist an anderer Stelle erläutert:
zum Begriff „Person” – natürliche und juristische Person – vgl. Art. II Abs. 1 Nr. 2
zur Ansässigkeit einer natürlichen Person vgl. Art. II Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b
zur Ansässigkeit einer juristischen Person vgl. Art. II Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, c
Der Begriff „Vertragsstaat” ist im Abkommen nicht erläutert.
II. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Abs. 1 Satz 1, 2)
3Der Text des Art. XI Abs. 1 Satz 1 weicht sprachlich vom Text des OECD-MA ab, ohne daß damit eine sachliche Änderung gegenüber dem OECD-MA verbunden ist. Erfaßt werden von der Regelung die Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus einer son...