DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel VII Zinsen
Erläuterungen
1Abweichend zum OECD-MA (Art. 11) ist die Besteuerung von Zinsen in Art. VII DBA-Griechenland geregelt. Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem OECD-MA.
2Zinsen können in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger von Zinsen ansässig ist (Abs. 1).
3Neben dem Wohnsitzstaat darf auch der Quellenstaat Zinsen besteuern. Das Besteuerungsrecht ist aber auf 10 % des Zinsbetrags begrenzt. Dabei wird, wie in älteren Abkommen üblich, nicht auf den Nutzungsberechtigten abgestellt (Abs. 2).
4In Abs. 3 wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Zahlung an darin bestimmte, qualifizierte Zinsempfänger ausgeschlossen.
5Die Bestimmung des Begriffs „Zinsen” entspricht in ihrem ersten Teil der des OECD-MA. Darüber hinausgehend wird auf das innerstaatliche Recht des Quellenstaates Bezug genommen, indem Zinsen auch alle anderen Einkünfte sind, die nach dem Steuerrecht des Quellenstaats den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
6Abs. 5 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt i. d. F. des OECD-MA von 1963; die feste Einrichtung ist nicht ausdrücklich erwähnt.
7Die Abs. 6 und 7 regeln, dem OECD-MA entsprechend, die Quelle von Zinsen (Abs. 5 OECD-MA) und die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift...