DBA-Kommentar
2024
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Artikel VI Dividenden
Erläuterungen
1Abweichend zum OECD-MA ist die Besteuerung von Dividenden in Art. VI DBA-Griechenland geregelt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift weitgehend dem OECD-MA (Art. 10).
2Dividenden können in dem Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers besteuert werden (Abs. 1).
3Der Staat, in dem die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ansässig ist (Quellenstaat), darf aber eine Steuer i. H. v. höchstens 25 % des Bruttobetrages der Dividenden erheben. In der Höhe des Abzugsteuersatzes unterscheidet sich das DBA-Griechenland deutlich von Art. 10 OECD-MA und den meisten deutschen DBA. Das Abkommen unterscheidet bezüglich des Quellensteuersatzes nicht zwischen Streubesitz- und Schachteldividenden. Klarstellend ist wie im OECD-MA erwähnt, daß die Gewinne der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft im Sitzstaat dieser Gesellschaft uneingeschränkt besteuert werden können.
4Die Bestimmung des Begriffs „Dividenden” entspricht im ersten Teil der des OECD-MA (Art. 10 Abs. 3). Der zweite Halbsatz schließt die Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter in die Dividenden ein, wie dies in deutschen Abkommen regelmäßi...