DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Inkrafttreten
Erläuterungen
1Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 1982 II, S. 577, BStBl 1982 I, S. 587) und in Deutschland rückwirkend auf Steuern anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 1981 und später erhoben werden (zur Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. Art. 29 OECD-MA Rn. 9). Bei den Abzugsteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ist das Abkommen anzuwenden auf Einkünfte, die am und später bezogen wurden.
2Abs. 9 des Protokolls legt fest, daß in Finnland ansässige Anteilseigner einer deutschen GmbH für diese Beteiligung ab 1974 nur in Finnland der Vermögensbesteuerung unterliegen.