DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 22) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat Finnland (Abs. 1 bis 4)
1. Anwendung der Anrechnungsmethode (Abs. 1 u. 2)
2Für Einkünfte und Vermögenswerte einer in Finnland ansässigen Person kommt nach dem Abkommen in Finnland im wesentlichen die Anrechnungsmethode zur Anwendung, sofern diese Einkünfte oder Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Bei finnischen Personengesellschaften ist auch eine Anrechnung der von den finnischen Gesellschaftern in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer vorgesehen. Neben der Einkommensteuer rechnet Finnlan...