DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studenten
Erläuterungen
1Abs. 1 entspricht im wesentlichen Art. 20 OECD-MA, beschränkt den Anwendungsbereich bei Praktikanten und Lehrlingen aber auf gewerbliche, technische, land- und forstwirtschaftliche Lehrverhältnisse.
2Nach Abs. 2 dürfen Einkünfte von Studenten einer Universität oder anderen Hochschulen eines der beiden Staaten oder von Personen, die in einem gewerblichen, technischen oder land- oder forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis stehen (einschließlich Praktikanten), für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit 183 Tage pro Kalenderjahr nicht übersteigt und der Empfänger der Einkünfte im Herkunftsland ansässig ist oder dort unmittelbar vor Beginn seines Aufenthalts im Gastland ansässig war.