DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Ergänzend zum OECD-MA sind die Worte „oder eines anderen ähnlichen Organs” in Art. 16 eingefügt; ansonsten entspricht die Bestimmung dem OECD-MA.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c. zur Ansässigkeit vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Finnland.
3Die aus Finnland bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 5 Buchst. b ii) DBA-Finnland der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die finnische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuerpflichtige den Abzug der finnischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 EStG beantragen (R 212c EStR).
4Die aus der Bundesrepublik bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in Finnland gem. Art. 23 Abs. 1, 2 wie folgt besteuert: Die finnischen Steuerbehörden ziehen von der zu erhebenden Steuer den Betrag ab, der den in der Bundesrepublik gezahlten Steuern entspricht (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; Aufsichtsratsteuer gem. § 50a Abs. 1–3, 5 EStG). Der Abzug ist allerdings auf den Teil beschränkt, der auf die aus de...