DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 Abs. 1 entspricht dem OECD-MA
2In Art. 14 Abs. 2 werden statt des Ausdrucks „Buchsachverständiger” die Worte „Angehörige der wirtschaftsberatenden Berufe” verwandt (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 29).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zur Ansässigkeit einer Person vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Finnland.
4Die aus Finnland bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 14, die nach dem Abkommen in Finnland besteuert werden können, sind in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 5 Buchst. a Satz 1, 2 unter Beachtung des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG von der Besteuerung freigestellt.
5Die aus der Bundesrepublik bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 14, die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden könne, werden in Finnland gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Abs. 2 DBA-Finnland unter Anrechnung der deutschen Einkommensteuer besteuert.
6Ergänzt wird Art. 14 durch Art. 13 Abs. 2, der sich mit der Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Betriebsvermögen, das einer festen Einrichtung dient, bzw. des Gewinns aus der Veräußerung einer festen Einrichtung befaßt, sowie durch Art. 22 Abs. 3DBA-Finnland, der die Vermögensbesteuerung des einer festen Einrichtung dienenden beweglichen Betriebsve...