DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Abs. 1 regelt, daß Lizenzgebühren im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert 1 werden können.
2Anders als im OECD-MA darf auch der Quellenstaat Lizenzgebühren besteuern, die auf gewerbliche Schutzrechte und Know-how gezahlt werden. Der Quellensteuersatz ist aber auf 5 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränkt. Keine Quellensteuer wird auf künstlerische Urheberrechte erhoben. Bei den Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken sind nicht nur die kinemathographischen Filme, sondern auch Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk erwähnt.
3Abs. 4 regelt, dem OECD-MA (Abs. 3) entsprechend, den Betriebsstättenvorbehalt.
4Abweichend vom OECD-MA ist in Abs. 5 der Vorschrift die Quelle von Lizenzgebühren bestimmt. Die Quellenregelung für Lizenzgebühren ist notwendig in Anbetracht dessen, daß der Quellenstaat das Recht zur Besteuerung von Lizenzgebühren auf gewerbliche Schutzrechte hat.
5In Abs. 6 ist der Anwendungsbereich der Vorschrift der Höhe nach, dem OECD-MA entsprechend (Abs. 4), eingeschränkt.