DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Art. 10 Abs. 1 regelt, dem OECD-MA folgend, daß Dividenden im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können.
2Ebenfalls dem OECD-MA folgend, ist in Abs. 2 der Vorschrift bestimmt, daß Dividenden auch im Quellenstaat besteuert werden dürfen. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist für Schachteldividenden auf 10 % und für Streubesitzdividenden auf 15 % des Bruttobetrags der Dividenden beschränkt. Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter werden mit 25 % der Einnahmen im Quellenstaat besteuert.
3Im Abkommen ist ausdrücklich erwähnt, daß die verfahrensrechtlichen Fragen zur Entlastung von Abzugsteuer zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten geregelt werden.
4Abs. 3 enthält eine Suspensionsklausel, die an einen Unterschied zwischen dem Körperschaftsteuersatz für thesaurierte Gewinne einerseits und ausgeschüttete Gewinne andererseits von 15 Punkten oder mehr knüpft. Der Suspensionsklausel kommt daher auch nach dem geltenden Körperschaftsteuerrecht, bei dem die Differenz zwischen Ausschüttungs- und Thesaurierungssatz 15 Punkte beträgt, Bedeutung zu. Die Besteuerung ist auf 15 % beschränkt.
5Der Begriff „Dividenden” ist ...