DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
22Art. 9 DBA-Finnland stimmt wortgleich mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA überein. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.
23Das DBA sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 203 und 205). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.). Finnland hat gegen die Übernahme von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA in seine Abkommen einen Vorbehalt angemeldet.