DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht bezüglich Inhalt und Aufbau weitestgehend der des OECD-MA. Zinsen werden nach Abs. 1 der Vorschrift im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert.
2Der Quellenstaat darf Zinsen dem OECD-MA entsprechend (Abs. 2) eingeschränkt mit bis zu 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen besteuern.
3Die Quellensteuerbegrenzung gilt nicht für die Fälle, in denen die Zinsen auf Forderungen mit Gewinnbeteiligung gezahlt werden und bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Zinsen abzugsfähig sind.
4Die Quellenbesteuerung ist ausgeschlossen für Zinsen, die an bestimmte in Abs. 3 des Abkommens abschließend genannte Empfänger gezahlt werden.
5Der Ausdruck „Zinsen” ist in Abs. 4 bestimmt; die Bestimmung entspricht der des OECD-MA (Art. 11 Abs. 3). Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne des Artikels.
6Abs. 5 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt (Abs. 4 OECD-MA), Abs. 6 die Quellenbestimmung von Zinsen (OECD-MA Abs. 5) und Abs. 7 die Bestimmung, dass die Vorschrift nur auf den Teil der Zinsen Anwendung findet, die nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs als angemessen gelten (OECD-MA Abs. 6).