DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 3 Allgemeine Definitionen
Erläuterungen
Halaczinsky, Hamburg: Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen, 1993, 27; ders., Steuern, Gewinnermittlung und Zölle in Estland, IWB 1993, F. 5 Estland Gr. 2 S. 1; ders., Überblick über das Steuerrecht der Republik Estland, IWB 1995, F. 5 Estland Gr. 2 S. 13 ff.; Schmidt, Steuergestaltung bei Direktinvestitionen in Mittel- und Osteuropa durch Einschaltung von Personengesellschaften, IWB F. 10 Gr. 2 S. 1331.
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat”, und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird.
4EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d neben natürlichen Personen und Gesellschaften auch alle anderen Personenvereinigungen einschließlich Personengesellschaften. Damit ...