DBA-Kommentar
2024
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Artikel 48 Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs
Erläuterungen
1Abgesehen von dem hier nicht geregelten Fall der internationalen Zuständigkeit eines der beiden Vertragsstaaten für fremde Hoheitsgebiete, entspricht die Regelung wörtlich Art. 30 OECD-MA. Auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen.
2Zur Zeit sind nur dänische Hoheitsgebiete, nämlich die Faröer Inseln und Grönland von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen. Von der Möglichkeit, das Abkommen auf diese Gebiete auszudehnen, ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.