DBA-Kommentar
2024
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Artikel 45 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
1Die Vorschrift hat keine Entsprechung im OECD-MA und ist durch die Abkommensrevision im Jahre 2020 nicht insgesamt an den internationalen Standard angeglichen worden. Allerdings ist Art. 45 Abs. 3 DBA Dänemark neu eingefügt worden. Hierbei handelt es sich um eine Umsetzung von Art. 7 MLI, in dem es um die Verhinderung von Abkommensmissbrauch geht. Der Missbrauch soll durch einen sog. Principle-Purpose-Test vermieden werden. Abkommensvorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte sollen dem Betroffenen nur dann zu Teil werden, wenn die jeweilige Gestaltung nicht gerade gewährt wurde, um die jeweiligen Vorteile zu erhalten. Der Test entspricht dem in Art. 29 Abs. 9 OECD-MA niedergelegten.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Art. 45 Abs. 3 DBA Dänemark wurde durch die Abkommensrevision 2020 nach dem Vorbild von Art. 29 Abs. 9 OECD-MA neu eingefügt.
4Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
5Ausführliche Regelungen zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch finden sich in Art. 7 MLI.
6 Einstweilen frei