DBA-Kommentar
2024
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Artikel 41 Verbot der Diskriminierung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot hat eine besondere Bedeutung, denn es beschränkt die nationale Steuergesetzgebung. Dies führt dazu, dass es auch eine steigende Anzahl von Gerichtsverfahren gibt, die auf das Diskriminierungsverbot Bezug nehmen, was allerdings weniger das Verhältnis von Deutschland und Dänemark betrifft.
2Es handelt sich allerdings nur um eine Verbotsnorm, die eine Diskriminierung untersagt, nicht aber um eine Gebotsnorm, die z. B. eine Meistbegünstigung ermöglichen soll. Insofern ist die Vorschrift vom Regelungsgehalt nicht mit Art. 3 GG vergleichbar.
3Von großer praktischer Bedeutung ist auch Abs. 6, nach dem sich das Diskriminierungsverbot auf sämtliche Steuern bezieht und damit nicht ausschließlich auf solche Steuern, die unter das Abkommen fallen. Es entspricht – jedenfalls in Deutschland – wohl eher herrschender Meinung, dass Art. 41 eng auszulegen ist, denn Sinn und Zweck der DBA bleibt es, das Recht Steuern zu erheben, zwischen den Vertragsstaaten abzugrenzen und nicht in das nationale Recht eingreifen. Insoweit stel...