DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Amtshilfe bei der Steuererhebung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift dient über den bloßen Informationsaustausch gemäß Art. 29 DBA Dänemark hinaus der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Steueransprüchen über die Landesgrenzen hinweg, sog. Beitreibungshilfe. Zu beachten ist, dass Art. 24 der sog. EU-Beitreibungs-RL grundsätzlich Vorrang vor dem DBA in Bezug auf die Vollstreckungshilfe hat.
2 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Die Regelung entspricht jetzt, nahezu wortgleich dem internationalen Standard zu Amtshilfe gemäß Art. 27 OECD-MA.
4Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
5Die Vorschrift wurde im Zuge des Protokolls zur Änderung des DBA der beiden Länder vom vollständig neu gefasst.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Umfang der Beitreibungshilfe (Abs. 1)
7Entsprechend Art. 27 Abs. 1 OECD-MA wird ein völkerrechtlicher Amtshilfeanspruch begründet, der gegenüber dem Vertragspartner besteht. Die Staaten haben hierdurch ein Instrument zur Sicherung ihres Steueraufkommens. Mit der Vermeidung von Doppelbesteuerung steht dies nicht unmittelbar in Zusammenhang.
8Betroffen sind ausschließlich V...