DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Die Art. 29 bis 40 DBA Dänemark stellten in ihrer bisherigen Fassung eine der weitreichendsten und detailliertesten deutschen Amtshilfevereinbarungen dar, die in weiten Teilen der des DBA Schweden ähnelte. Vorgesehen waren dort detaillierte Regelungen zu Auskunftsaustausch als auch Zustellungs- und Vollstreckungshilfe.
2Durch das Protokoll zur Änderung des DBA der beiden Länder vom wurden die Art. 29 und 30 des DBA Dänemark neugefasst und dem internationalen Standard, insbesondere dem OECD-Musterabkommen und dem MLI, angepasst. Die Art. 31 und 40 DBA Dänemark sind demgegenüber ersatzlos entfallen.
3Grundlage des Art. 29 DBA Dänemark ist das Welteinkommensprinzip, nachdem auch Vorgänge im Ausland grundsätzlich für das jeweilige Steuerrecht von Relevanz sind und damit im Inland besteuert werden sollen. Hieraus folgt der Grundsatz materieller Universalität, d. h. das Begehren steuerlich erhebliche Vorgänge auch auf fremdem Territorium aufklären zu dürfen. Dies steht indes im Widerspruch mit den völkerrechtlichen Grundsätzen der formellen Territorialität, wonach hoheitliche Handlungen grundsätzlich nur auf eigenem Staatsgebiet ausgeübt werden dürfen. Daher bedarf es wirksamer Mechanismen zum Informationsaust...