DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 24 ist der sogenannte Methodenartikel. Er beschreibt, wie der Ansässigkeitsstaat die Besteuerung vermeidet, wenn das Abkommen zulässt, dass das gleiche Einkommen in zwei Staaten besteuert werden kann. Bei in Deutschland ansässigen Personen greift überwiegend die Freistellungsmethode, bei in Dänemark ansässigen Personen die Anrechnungsmethode. Die Quellenregel in Abs. 3 soll doppelte Nichtbesteuerung verhindern.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Der Wortlaut von Art. 24 DBA Dänemark weicht wesentlich vom Wortlaut des OECD-MA in Art. 23A und 23B ab. Dies ist jedoch nichts Ungewöhnliches für Methodenartikel (vgl. Grotherr in GKGK, DBA, Art. 23A OECD-MA Rz. 4).
4Einstweilen frei.
III. Abweichungen durch das Protokoll vom
5Art. 24 Abs. 1 Buchst. c DBA Dänemark sollte die Herstellung einer körperschaftsteuerlichen Ausschüttungsbelastung auf deutscher Seite ermöglichen. Da bereits nach deutschem Recht diese Ausschüttungsbelastung weggefallen ist, ist der bisherige Inhalt von Buchst. c obsolet geworden.
6Das Protokoll verschiebt nun den deutschen Progressionsvorbehalt in Buchst. c ...