DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Andere Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel weist das Besteuerungsrecht von Einkunftsarten und Einkunftsquellen, die nicht ausdrücklich an anderer Stelle genannt werden, dem Ansässigkeitsstaat zu. Abs. 2 enthält einen Betriebsstättenvorbehalt.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Abs. 1 ist wörtlich identisch mit dem OECD-MA. Dennoch wirkt der im DBA Dänemark umfassendere Art. 18 auf Art. 21 DBA Dänemark ein, und zwar insoweit, als dort die Besteuerung von
Sozialversicherungsleistungen dem Kassenstaat (Art. 18 Abs. 2),
Kriegsfolgeentschädigungsleistungen dem Kassenstaat (Art. 18 Abs. 3),
bestimmten Renten an Auswanderer dem Quellenstaat (Art. 18 Abs. 4),
Unterhaltszahlungen dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers (Art. 18 Abs. 6)
zugewiesen wird.
4Abs. 2 ist inhaltlich identisch mit dem OECD-MA; der Hinweis auf die Begrifflichkeiten der „selbständigen Arbeit“ in Art. 14 bedeutet keinen materiellen Unterschied.
5–6 Einstweilen frei.
III. Abweichungen durch das Protokoll vom
7Durch die Löschung von Art. 14 wird die Unterscheidung zwischen den Begrifflichkeiten der Art. 7 und 14 obsolet. Di...