DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Zahlungen aus öffentlichen Kassen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Wenn ein Staat Vergütungen an seine Bediensteten auszahlt, soll die Besteuerung der Vergütungen prinzipiell auch diesem Staat, dem Kassenstaat, zustehen.
2Zum Inhalt siehe Martini in GKGK, DBA, Art. 19 OECD-MA Rz. 1 ff.
3Zum Verhältnis zu anderen Vorschriften des Abkommens, zum nationalen Steuerrecht und zu sonstigem Völkerrecht siehe Martini in GKGK, DBA, Art. 19 OECD-MA Rz. 1 ff.
4–5Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
6In Abs. 1 spricht das DBA Dänemark von „Vergütungen“, während das OECD-MA von „Gehälter[n], Löhne[n] und ähnliche[n] Vergütungen“ spricht. Das 1995 vereinbarte DBA Dänemark basiert noch auf dem OECD-MA von 1977, wo ebenfalls nur von „Vergütungen“ gesprochen wird. Die Erweiterung in neueren MA um „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“ soll gem. Nr. 2.1 OECD-MK zu Art. 19 lediglich klarstellen, dass das Kassenstaatsprinzip nur für unselbständige Tätigkeiten gelten und nicht selbständige unternehmerische Aktivitäten umfassen soll.
7Nach OECD-MA kommen als auszahlende Stellen der „Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften“ infrage. Das DBA Dänemark hingegen sieht Arbeitsv...