DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 regelt die Besteuerung von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und gewährt dem Sitzstaat der Gesellschaften das Besteuerungsrecht für Vergütungen von Geschäftsführern und ähnlichen Personen.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Abs. 1 ist identisch mit dem OECD-MA. Abs. 2, der die Besteuerung von Geschäftsführervergütungen regelt, gibt es im OECD-MA nicht.
4Einstweilen frei.
III. Abweichungen durch das Protokoll vom
5Das Änderungsprotokoll vom lässt Art. 16 unberührt.
6Einstweilen frei.
B. Systematische Kommentierung
I. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Abs. 1)
7Abs. 1 ist identisch mit dem OECD-MA. Daher verweisen wir auf die Kommentierung von Wilk in GKGK, DBA, Art. 16 OECD-MA Rz. 1 ff.
8Einstweilen frei.
II. Gehälter für nach dem Handelsrecht verantwortliche Leiter (Abs. 2)
9Die Vergütungen von Geschäftsführern und ähnlichen, nach dem Handelsrecht des jeweiligen Staates verantwortlichen Leitern, können im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden.