DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Zinseinkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen und die einer Person im anderen Vertragsstaat zufließen, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Das DBA Dänemark sieht kein Quellenbesteuerungsrecht für den Staat vor, aus dem die Zinsen stammen. Wenn allerdings die Forderung einer Betriebsstätte im anderen Staat zugeordnet wird, hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für Zinsen, die aus dieser Forderung entstehen. Zinszahlungen an nahestehende Personen fallen nur unter diesen Artikel, soweit sie fremdüblich sind.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Abs. 1 des DBA Dänemark enthält, abweichend von Art. 11 Abs. 1 OECD-MA, ein ausschließliches Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten. Das OECD-MA räumt dem Quellenstaat hingegen eine Quellenbesteuerung von 10 % ein. Der Einschub „wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist“ verhindert Steuergestaltungen z. B. in Verträgen, in denen nicht die Forderung selbst, sondern nur der Zinsanspruch veräußert werden. Zur Definition des Nutzungsberechtigten vgl. Ammelung/Kubicki in GKGK, D...